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Wasserschutzgebiete (WSG)

Die Trinkwasserschutzgebiete dienen dem qualitativen Schutz des Grundwassers. Das Schutzgebiet umfasst das gesamte Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage.

Die Zonen werden wie folgt aufgeteilt:

Zone I
Der Fassungsbereich dient dem unmittelbaren Schutz der Fassungsanlage.
Eine Flächennutzung, gleich welcher Art, ist in der Zone I untersagt, ebenso dürfen keine Handlungen, Einrichtung und Vorgänge, mit der Ausnahme von Maßnahmen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, durchgeführt werden.

Zone II
Die engere Schutzzone ergibt sich aus der 50-Tage-Linie, welche durch geohydraulische Fließzeitenberechnung ermittelt wird.
Die Zone II schützt das Grundwasser vor Verunreinigung durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren).

Zone III
Die weitere Schutzzone umfasst das gesamte Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage.

Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.

 

In der Zone II & III sind folgende Nutzungen, Handlungen und Anlagen mit Ausnahme von Maßnahmen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, nicht tragbar:

  • Errichten und Erweitern von baulichen Anlagen
  • Ausweisung neuer Baugebiete
  • Neubau von Verkehrswegen und Parkplätzen
  • Versickerung von Schmutzwasser
  • Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln einschließlich Gärrückständen und Komposten
  • Tiergehege und Dauerbeweidung
  • Ausbringung von Abfällen zur Verwertung
  • Umgang mit wassergefährdeten Stoffen
  • Gewinnung von Rohstoffen
  • Bohrungen
  • Geothermische Nutzung
  • Eingriffe, die zu einer Verletzung oder Reduzierung der Grundwasserüberdeckung führen